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Die Bestattungskosten sind die Kosten für die Beerdigung einer Person; dies ist aber nicht nur die klassische Erd- oder Feuerbestattung, sondern auch jede andere Bestattungsform, wie die einer See- oder Waldbestattung. Dies umfasst alle Kosten, die mit der Beerdigung in engerem Sinne zusammenhängen. Wurden die Bestattungskosten von mehreren Erben getragen, so ist der für die Bestattungskosten vorgesehene Pauschalbetrag von 10.300 EUR anteilig zu verteilen. Sind die Kosten der Bestattung höher als der Pauschalbetrag ausgefallen, so kann dies im Wege einer Einzelnachweisrechnung in Abzug gebracht werden. Werden Kosten der Bestattung von Seiten Dritter, wie einer Versicherungsgesellschaft, einer dritten Person oder durch den Arbeitgeber des Erblassers getragen, so kann der Pauschalbetrag durch die Erbin in Abzug gebracht werden, jedoch kommt bei diesen eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Betracht.[72] Als Bestattungskosten werden auch die Aufwendungen für eine Trauerfeier, Musik am Grab, eine Grabrede, die Bewirtungsaufwendungen für die Trauernden, die Kosten einer Obduktion oder die Kosten für die Erstellung eines Totenscheins erfasst.[73] Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers nur den Erben treffen, unterscheidet § 10 ErbStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zwischen Erwerben durch Erbanfall und anderen Erwerben. Deshalb besteht grundsätzlich für jeden Erwerber, also z.B. auch für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, die Möglichkeit, die genannten Kosten steuermindernd geltend zu machen, sofern eine Verpflichtung zur Kostentragung besteht.[74]

[72] Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 10 Rn 197; Jüptner, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 10 Rn 230.
[73] Meincke, § 10 Rn 43.
[74] R E 10.9 Abs. 2 ErbStR 201.

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