Raymond Halaczinsky, Ulrich Gohlisch
Rz. 56
Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen und ist dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids bekannt, bedarf die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten in einem solchen Fall regelmäßig einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. Der BFH musste sich in seiner Entscheidung vom 1.7.2008 damit auseinandersetzen, welche Auswirkungen es hat, wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten nach § 10 Abs. 2 ErbStG die geschuldete Steuer selbst übernommen hat, dem Finanzamt dieses bekannt war und das Finanzamt trotzdem den Beschenkten in Anspruch genommen hat. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Inanspruchnahme des Beschenkten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung erfordert, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar. Fehlt die erforderliche Begründung und wird sie auch nicht in zulässiger Form nachgeholt, ist der gegen den Beschenkten ergangene Steuerbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben. Insoweit gelten für die Schenkungsteuer dieselben Grundsätze wie für die Grunderwerbsteuer, wenn das Finanzamt denjenigen der Gesamtschuldner, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Grunderwerbsteuer zu tragen, in Anspruch nimmt.
Der die Schenkungsteuer übernehmende Schenker muss auch nach Erlass des Schenkungsteuerbescheids an den Beschenkten mit dem Erhalt eines Steuerbescheids an sich selbst rechnen. Die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des an den Beschenkten gerichteten Schenkungsteuerbescheids ist für die Schenkungsteuerfestsetzung gegenüber dem Schenker ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob gegenüber dem Schenker schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Rz. 57
Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt (vgl. § 44 Abs. 2 S. 3 AO i.V.m. § 425 Abs. 2 BGB). Dies gilt aber nur so lange, wie der Steueranspruch noch nicht durch Zahlung des Erwerbers erloschen ist. Der gegen den Beschenkten ergangene Bescheid hat keinerlei Wirkung gegen den Schenker als den anderen Gesamtschuldner. Diesem werden durch den gegen den Beschenkten ergangenen Bescheid – selbst wenn er bestandskräftig wurde – keine Einwendungen gegen Grund und Höhe des geltend gemachten Steueranspruchs abgeschnitten.