Rz. 47

Gleiches gilt für solche Fälle, in denen Herausgabeansprüche nach § 2329 Abs. 2 BGB oder nach §§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB bestehen. Denn sowohl der Pflichtteilsergänzungsberechtigte als auch der beeinträchtigte Vertragserbe bzw. Vermächtnisnehmer haben hier dingliche Herausgabeansprüche auf die jeweils betroffenen Gegenstände. Soweit es sich hierbei um begünstigtes Vermögen handelt, gilt es erbschaftsteuerrechtlich als vom Erblasser erworben, so dass die Begünstigungen auch in diesen Fällen unmittelbar und ohne Rückgriff auf § 13a Abs. 5 ErbStG anwendbar sind.[87]

[87] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 181.

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