Rz. 185

§ 13a Abs. 6 ErbStG knüpft den dauerhaften Erhalt der Verschonungen nach § 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ErbStG an Fortführungsbedingungen, die – im Fall der Regelverschonung – für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Übergang des begünstigten Vermögens (im Falle der Vollverschonung sogar sieben Jahre lang) eingehalten werden müssen.

 

Rz. 186

Für den Fall des Verstoßes gegen die Anforderungen des § 13a Abs. 6 ErbStG entfallen rückwirkend die gewährten Verschonungen. Allerdings geschieht dies nur in dem Umfang, der der Wertrelation des vom Verstoß gegen die Fortführungsbedingungen betroffenen Vermögens zum Wert des insgesamt begünstigt erworbenen Vermögens entspricht.[419] Darüber hinaus vermindert sich der Wegfall der Verschonungen mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Erwerbszeitpunkt. Die Abschmelzung berechnet sich jeweils nach Jahresabständen zu diesem Zeitpunkt, wobei das Jahr, in dem die Nachsteuer ausgelöst wird, für die Abgrenzung als voll nachsteuerrelevantes Jahr berücksichtigt wird.[420]

 

Rz. 187

Ausgangspunkt der Nachsteuertatbestände ist der Fall der Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Daneben regelt § 13a Abs. 6 ErbStG aber auch noch eine Vielzahl von Tatbeständen, die in ihren Rechtsfolgen einer Veräußerung gleichgestellt werden. Allen Nachsteuerregelungen ist gemein, dass sie in sachlicher Hinsicht die Fortführung des Betriebes verlangen und gleichzeitig in personeller Hinsicht fordern, dass diese Fortführung durch den bzw. in der Hand des (begünstigten) Erwerbers oder – im Falle einer begünstigungsunschädlichen unentgeltlichen Weiterübertragung – seines Rechtsnachfolgers[421] erfolgt. Der Grund des Verstoßes gegen die Fortführungsbedingungen des § 13a Abs. 6 ErbStG ist grds. irrelevant.[422]

 

Rz. 188

§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG regelt zunächst die Fortführungsbedingungen für Gewerbebetriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG beschäftigt sich mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ErbStG enthalten Regelungen betreffend Kapitalgesellschaftsanteile einschließlich der Aufhebung von Poolvereinbarungen. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG regelt schließlich die sog. Überentnahmen. Die Tatbestände des § 13a Abs. 6 ErbStG sind abschließend; wird keiner von ihnen verwirklicht, kommt es auch zu keiner Nachversteuerung.[423]

 

Rz. 189

Die Rechtsfolgen von Verstößen ergeben sich aus § 13a Abs. 6 S. 2 ErbStG. Die nachfolgenden Sätze 3 und 4 sehen Ausnahmen von der Nachsteuerpflicht vor, wenn bzw. soweit Reinvestitionen vorgenommen werden.

[419] R E 13a.19 Abs. 1 S. 6 ErbStR 2019; vgl. auch das Bsp. in H E 13a.19 ErbStH 2019.
[420] R E 13a.19 Abs. 1 S. 5 u. 8 ff. ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 413.
[421] R E 13a.19 Abs. 5 S. 1 u. 2 ErbStR 2019.
[422] R E 13a.12 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; H E 13a.12 ErbStH 2019 unter Hinweis auf BFH v. 16.2.2005 – II R 6/02, BStBl II 2005, 571; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 239 ff.
[423] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 194; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 100.

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