Rz. 17

Anders stellt sich die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen dar: Der Anspruch auf Herausgabe des Treugutes steht einer Bereicherung des Treuhänders bei Erwerb des Treugutes entgegen und lässt diese entfallen.[32] Im Gegensatz zu Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln ist das Treuhandverhältnis von vornherein auf die Rückübertragung des Treugutes gerichtet. Der Treuhänder erwirbt den Zuwendungsgegenstand nicht als eigenes Vermögen, sondern er ist stets nur Durchgangsperson. Die Treuhandabrede muss dabei nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben.[33] Überträgt der Treugeber seinen Anteil an einer Personengesellschaft, der – wie oftmals bei geschlossenen Fonds – über einen Treuhandkommanditisten gehalten wird, auf den Bedachten, ist Zuwendungsgegenstand nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Anteil an der Gesellschaft. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten geht der dem Treugeber zustehende Herausgabeanspruch auf das Treugut (Sachleistungsanspruch) über mit der Folge, dass keine Begünstigungen für Betriebsvermögen Anwendung finden können.[34]

[34] Koordinierter Ländererlass v. 14.6.2005, DStR 2005, 1231; krit. Philipp/Oberwalder, ZErb 2006, 345; Griesel/Mertes/Riedel, Rn 897 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?