Rz. 29

Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts auf einen bestimmten Termin hinausgeschoben (Betagung), gleichzeitig bzw. zusätzlich aber auch an eine Bedingung geknüpft, muss es für die Besteuerung stets auf das Ereignis ankommen, das später eintritt.

 

Rz. 30

Umgekehrt ist die Situation bei bedingten und betagten Herausgabeverpflichtungen. Allerdings ist, solange hinsichtlich einer auflösenden Bedingung (noch) eine Ungewissheit besteht, allein die Betagung der Bewertung zugrunde zu legen. Nur bzw. erst wenn die auflösende Bedingung/Befristung vor dem (betagten) Termin eintritt, muss über §§ 4 ff. BewG eine Korrektur erfolgen.

Dieselben Grundsätze gelten auch in Fällen der Vor- und Nacherbschaft, wenn der Vorerbe das Vermögen (spätestens) zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Nacherben herauszugeben hat.[77]

[77] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 38.

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