(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
1. | Wohnungseigentum, |
2. | Teileigentum, |
3. | Ein- und Zweifamilienhäuser. |
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
1. | Mietwohngrundstücke, |
2. | Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. |
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
1. | Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt, |
2. | Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke, |
3. | sonstige bebaute Grundstücke. |
Gesetzesbegründung: BR-Drucks 4/08 zu Nr. 14, S. 76, 77 und BT-Drucks 16/11107, S. 21.
Verwaltungsanweisung: R B 182 ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019.
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