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§ 197 BewG bestimmt, dass die betreffenden Gebäude und Gebäudeteile bzw. Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke außer Betracht bleiben. Die Gebäude usw. müssen von der betreffenden Behörde als solche anerkannt sein. Unschädlich ist, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke nur gelegentlich oder geringfügige mitbenutzt werden, z.B. darin lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt werden. Die Steuerbefreiung ist allerdings zu versagen, wenn die Gebäude usw. ständig anderen Zwecken dienen bzw. für andere Zwecke benutzt werden, z.B. als Lager-, Lehr-, oder Ausbildungsräume. M.E. fällt auch eine museale Nutzung nicht unter die Befreiung nach § 197 ErbStG, ggf. unter § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

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