Rz. 23

§ 1969 BGB verpflichtet den Erben, Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Erwerber des Dreißigsten, der als gesetzliches Vermächtnis über § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steuerbar ist, jedoch über § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei gestellt wird, können damit nur Familienangehörige sein, die nicht zugleich Erben sind. Der Erbe kann die Zahlungen als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG; siehe § 10 ErbStG Rdn 43 ff.) in Abzug bringen. Dies gilt auch für eine Abfindungszahlung für den Anspruch aus § 1969 BGB, die aus Sicht des Erwerbers ebenfalls unter die Steuerbefreiung fällt.

 

Rz. 24

Familienangehörige sind dabei neben Angehörigen i.S.v. § 15 AO und dem eingetragenen Lebenspartner auch nichteheliche Lebensgefährten oder Pflegekinder, sofern sie zum Todeszeitpunkt zum Haushalt des Erblassers gehörten und von diesem Unterhalt bezogen haben.[35] Damit scheidet zugleich der geschiedene Ehegatte mangels Haushaltszugehörigkeit aus. Eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 25

Trifft der Erblasser gem. § 1969 S. 2 BGB eine abweichende Anordnung, ist dieses Vermächtnis (§ 2174 BGB) nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit, soweit es den Anwendungsbereich von § 1969 BGB erweitert.[36]

[35] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 Rn 53 m.w.N.; enger Meincke/Hannes/Holtz, § 13 Rn 19.
[36] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 13 Rn 54.

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