Rz. 7

Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften und Gemeinschaften, wie z.B. Leasing- oder Filmförderungsfonds, richtet sich die Zuständigkeit danach, von wo aus das Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG) verwaltet wird. Sind hierzu eine Bank oder ein Treuhänder bestellt, so sind der Sitz der Bank oder der berufliche Sitz des Treuhänders maßgeblich. Wird das Vermögen aus dem Ausland verwaltet, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Die Zuständigkeit für Grundstücksgesellschaften und Immobilienfonds richtet sich in Bezug auf das Grundvermögen nach der Nr. 1, da als steuerpflichtiger Erwerb der Anteil an den Einzelwirtschaftsgütern gilt, § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG. In diesen Fällen beschränkt sich die Aufgabe des nach § 152 Nr. 4 BewG zuständigen Finanzamtes darin, die nach Nr. 1 bis 3 zu bewertenden Vermögensgegenstände des Gesamthandsvermögens sowie das zuständige Finanzamt gegenüber der Erbschaftsteuerstelle zu benennen, damit die zu berücksichtigenden Werte von dort direkt angefordert werden können.[15] Soweit die Grundstücksgesellschaft oder der Immobilienfonds jedoch noch andere Vermögensgegenstände als Grundstücke und Schulden hat, greift § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG und damit auch § 152 Nr. 4 BewG ein.[16]

Nach Maßgabe des Vorgesagten ist wie zur Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung entscheidend, wo die für das Tagesgeschäft der Gesellschaft notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Die Verhältnisse zum Bewertungszeitpunkt bleiben auch dann maßgebend, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Für im Inland befindliche Vermögenswerte, die aus dem Ausland verwaltet werden, ist das Belegenheitsfinanzamt, bei mehreren Vermögenswerten das des wertvollsten Vermögensteiles, zuständig.

[15] Vgl. H B 151.7 ErbStH 2019.
[16] Hartmann, in: Stenger/Loose, BewG, § 152 Rn 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?