Rz. 38

Erben/Bedachten ist bei Erwerben von Todes wegen (§ 3 ErbStG) nach Art. 3 ErbStRG gesetzlich ein Wahlrecht eingeräumt worden, eine Veranlagung nach dem ansonsten ab 2009 geltenden Recht – allerdings mit Ausnahme der neuen höheren Freibeträge – zu beantragen. Das Antragsrecht konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung bis 30.6.2009 ausgeübt werden, Näheres siehe Erläuterungen des Art. 3 ErbStRG in Anhang zu § 37 ErbStG. Die rückwirkende Besteuerung betraf/betrifft Erwerbe, für die die Steuer schon ab dem 1.1.2007 bis einschl. 31.12.2008 nach Maßgabe des § 9 ErbStG entstanden ist.

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