Rz. 16

Für Erwerbe ab dem 1.1.1974 kann der Empfänger jederzeit die Jahressteuer durch Zahlung eines Einmalbetrages für die Zukunft ablösen.[20] Der Ablösebetrag, bei dem es sich nach dem Gesetzeswortlaut um den Kapitalwert der Jahressteuer handelt, ist unter Heranziehung der §§ 13 ff. BewG auf den Zeitpunkt der Ablösung zu berechnen.

 

Beispiel

Der 35-jährige Sohn B erwirbt von Todes wegen von seinem Vater A eine Leibrente mit einem Jahreswert von 50.000 EUR. A ist zum 23.4.2009 verstorben. B wählt die Jahressteuer. Zum 13. Jahr will B im Alter von 47 Jahren die Jahressteuer ablösen.

1. Steuerbelastung bei Sofortversteuerung

Kapitalwert der Rente

(§ 14 Abs. 1 BewG i.V.m. BMF v. 20.1.2009[21])

 
50.000 EUR x 16,812 840.600 EUR
abzgl. Freibetrag, § 16 ErbStG 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 440.600 EUR
Steuersatz: 15 %  
Steuer 66.090 EUR

2. Bestimmung des Kapitalwertes im Ablösezeitpunkt

a) Bei Zugrundelegung der Aufzehrungsmethode

Jahressteuer:

50.000 EUR x 15 % = 7.500 EUR

Die Jahressteuer ist bis zum Verbrauch des Freibetrages nicht zu zahlen. In den ersten acht Jahren fällt daher keine Jahressteuer an. In den Jahren neun bis zwölf ist die Jahressteuer in voller Höhe zu entrichten, so dass B bis zur Ablösung insgesamt 30.000 EUR (4 X 7.500 EUR) an Jahressteuern gezahlt hat.

Kapitalwert der Jahressteuer bei Ablösung:

7.500 EUR x 15,263 = 114.472,50 EUR

Der Ablösungsbetrag beläuft sich damit auf 114.472,50 EUR. Er liegt deutlich höher als die sofort fällige Steuer nach Nummer 1. Hinzu kommt die bereits gezahlte Jahressteuer, so dass sich die Steuerbelastung bei Ablösung auf insgesamt 144.472,50 EUR erhöht und damit mehr als doppelt so hoch wie die Sofortsteuer ausfällt.

b) Bei Zugrundelegung der Kürzungsmethode

Jahressteuer:

 
50.000 EUR x 15 % = 7.500 EUR
Freibetrag: 400.000 EUR

Verhältnis Freibetrag zu Kapitalwert:

400.000 EUR : 840.600 EUR x 100 = 47,59 %

Kürzung des Jahreswertes:

 
Jahreswert: 50.000 EUR
abzgl. 47,59 % von 50.000 EUR = 23.795 EUR
verbleiben 26.205 EUR

Steuersatz 15 %

Jahressteuer auf den verminderten Jahreswert:

 
15 % von 26.205 EUR = rd. 3.931 EUR

Die Jahressteuer in Höhe von 3.931 EUR ist ab dem ersten Jahr zu zahlen. Bis zur Ablösung hat B daher bereits 47.172 EUR (12 x 3.931 EUR) an Jahressteuern entrichtet.

Kapitalwert der Jahressteuer bei Ablösung:

3.931 EUR x 15,263 = 59.998,85 EUR

Der Ablösungsbetrag beläuft sich damit auf 59.998,85 EUR. Dies liegt bei isolierter Betrachtung zwar unterhalb der Sofortsteuer (66.090 EUR). Zu berücksichtigen ist jedoch die bis zur Ablösung gezahlte Jahressteuer in Höhe von 47.172 EUR, so dass sich bei der Kürzungsmethode eine Gesamtsteuerbelastung von 107.170,85 EUR ergibt. Diese übersteigt zwar ebenfalls deutlich die Sofortsteuer, unterschreitet aber gleichzeitig die Steuerbelastung, die sich bei Anwendung der Aufzehrungsmethode errechnet, um 37.301,65 EUR. Bei einer späteren Ablösung erweist sich daher die Kürzungsmethode als die günstigere.

 

Rz. 17

Die Ablösung erfolgt auf Antrag des Empfängers zum nächsten Fälligkeitstermin (Jahrestag der Steuerentstehung). Der Antrag ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird, § 23 Abs. 2 S. 3 ErbStG.

 

Beispiel

A erwirbt von B von Todes wegen eine Leibrente. B ist am 23.4.2009 verstorben.

A kann erstmals zum 23.4.2010 eine Ablösung der Jahressteuer beantragen. Er muss den Antrag bis spätestens zum 1.3.2010 stellen.

 

Rz. 18

Fraglich ist, ob auch eine Teilablösung zulässig ist. Ein solches Recht lässt sich zumindest nicht aus dem Gesetzeswortlaut ableiten.

[20] Für eine Ablösemöglichkeit auch bei Erwerben vor dem Stichtag z.B. Viskorf/Schuck, § 23 ErbStG Rn 21.
[21] IV C 2 – S 3104/09/10001, BStBl I 2009, 270.

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