Der 35-jährige Sohn B erwirbt von Todes wegen von seinem Vater A eine Leibrente mit einem Jahreswert von 50.000 EUR. A ist zum 23.4.2009 verstorben. B wählt die Jahressteuer. Zum 13. Jahr will B im Alter von 47 Jahren die Jahressteuer ablösen.
1. Steuerbelastung bei Sofortversteuerung
Kapitalwert der Rente
(§ 14 Abs. 1 BewG i.V.m. BMF v. 20.1.2009)
50.000 EUR x 16,812 |
840.600 EUR |
abzgl. Freibetrag, § 16 ErbStG |
400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
440.600 EUR |
Steuersatz: 15 % |
|
Steuer |
66.090 EUR |
2. Bestimmung des Kapitalwertes im Ablösezeitpunkt
a) Bei Zugrundelegung der Aufzehrungsmethode
Jahressteuer:
50.000 EUR x 15 % = 7.500 EUR
Die Jahressteuer ist bis zum Verbrauch des Freibetrages nicht zu zahlen. In den ersten acht Jahren fällt daher keine Jahressteuer an. In den Jahren neun bis zwölf ist die Jahressteuer in voller Höhe zu entrichten, so dass B bis zur Ablösung insgesamt 30.000 EUR (4 X 7.500 EUR) an Jahressteuern gezahlt hat.
Kapitalwert der Jahressteuer bei Ablösung:
7.500 EUR x 15,263 = 114.472,50 EUR
Der Ablösungsbetrag beläuft sich damit auf 114.472,50 EUR. Er liegt deutlich höher als die sofort fällige Steuer nach Nummer 1. Hinzu kommt die bereits gezahlte Jahressteuer, so dass sich die Steuerbelastung bei Ablösung auf insgesamt 144.472,50 EUR erhöht und damit mehr als doppelt so hoch wie die Sofortsteuer ausfällt.
b) Bei Zugrundelegung der Kürzungsmethode
Jahressteuer:
50.000 EUR x 15 % = |
7.500 EUR |
Freibetrag: |
400.000 EUR |
Verhältnis Freibetrag zu Kapitalwert:
400.000 EUR : 840.600 EUR x 100 = 47,59 %
Kürzung des Jahreswertes:
Jahreswert: |
50.000 EUR |
abzgl. 47,59 % von 50.000 EUR = |
23.795 EUR |
verbleiben |
26.205 EUR |
Steuersatz 15 %
Jahressteuer auf den verminderten Jahreswert:
15 % von 26.205 EUR = rd. |
3.931 EUR |
Die Jahressteuer in Höhe von 3.931 EUR ist ab dem ersten Jahr zu zahlen. Bis zur Ablösung hat B daher bereits 47.172 EUR (12 x 3.931 EUR) an Jahressteuern entrichtet.
Kapitalwert der Jahressteuer bei Ablösung:
3.931 EUR x 15,263 = 59.998,85 EUR
Der Ablösungsbetrag beläuft sich damit auf 59.998,85 EUR. Dies liegt bei isolierter Betrachtung zwar unterhalb der Sofortsteuer (66.090 EUR). Zu berücksichtigen ist jedoch die bis zur Ablösung gezahlte Jahressteuer in Höhe von 47.172 EUR, so dass sich bei der Kürzungsmethode eine Gesamtsteuerbelastung von 107.170,85 EUR ergibt. Diese übersteigt zwar ebenfalls deutlich die Sofortsteuer, unterschreitet aber gleichzeitig die Steuerbelastung, die sich bei Anwendung der Aufzehrungsmethode errechnet, um 37.301,65 EUR. Bei einer späteren Ablösung erweist sich daher die Kürzungsmethode als die günstigere.