Rz. 87
Die in § 3 Abs. 2 ErbStG geregelten Tatbestände treten als Sondertatbestände zu den Grundtatbeständen des § 3 Abs. 1 ErbStG. Es handelt sich dabei um Regelungen, die besondere Erwerbssituationen erfassen und nicht von den Grundtatbeständen des § 3 Abs. 1 ErbStG erfasst werden. Maßgeblich für die Besteuerung dieser in § 3 Abs. 2 ErbStG aufgeführten Erwerbstatbestände ist wie in § 3 Abs. 1 ErbStG auch allein das Verhältnis des Erblassers zum Erwerber, wie sich aus § 3 Abs. 2 Hs. 1 ErbStG ergibt.
1. Vermögensübergang auf eine Stiftung oder einen Trust nach ausländischem Recht, Abs. 2 Nr. 1
Rz. 88
Die Vermögensübertragung durch den Erblasser auf eine Stiftung, die von ihm angeordnet ist, kann sich sowohl auf eine gemeinnützige als auch auf eine Familienstiftung beziehen, wobei für Letztere die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zu beachten ist. Eine Stiftung entsteht gem. § 80 Abs. 1 BGB durch das Stiftungsgeschäft nach § 81 BGB und die Anerkennung durch die jeweils zuständige Landesbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben wird. Die Anerkennung erfolgt in Form eines Verwaltungsaktes und hat konstitutive Wirkung für die Stiftung. Darin liegt auch die für die Praxis größte Hürde einer Stiftungsgründung, denn die privatrechtliche Ausgestaltung einer Stiftung, ob sie nun Gemeinwohlzwecken oder rein privaten Vermögensabsichten des Stifters, die sich in der Familienstiftung widerspiegeln, dient, folgt anderen Interessen als die Vorstellung der Genehmigungsbehörde. Diese meist in Teilbereichen divergierenden Interessen gilt es zusammenzuführen, um eine zügige Stiftungsgründung gewährleisten zu können. Für die Praxis empfiehlt es sich, einen Entwurf der Satzung der künftigen Stiftung der Genehmigungsbehörde frühzeitig zur Meinungsbildung zu übersenden, um noch erforderliche Änderungen vollziehen zu können und die Genehmigungsfähigkeit so rasch erreichen zu können. Mit der wohl h.M. ist davon auszugehen, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur die Zuwendung an eine Stiftung umfasst, die vom Erblasser angeordnet oder errichtet wurde. Auch wenn ein Erbe eine Stiftung auf das Ableben des Erblassers hin aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen gründet, ist dies von § Abs. 2 Nr. 1 ErbStG erfasst, da die Anordnung der Stiftung durch den Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung erfolgte. Für die Stiftung, die der Erblasser auf seinen Tod hin angeordnet hat, sind die erbrechtlichen Regelungen entsprechend zu beachten, beispielsweise, dass ein eigenhändiges Testament nach §§ 2247 ff. BGB tatsächlich persönlich verfasst wurde oder ein Erbvertrag nach § 2276 BGB beurkundet wurde. Zwingend muss eine Stiftung, damit sie anerkannt werden kann, über eine Satzung verfügen, die bereits im Stiftungsgeschäft vorhanden sein muss nach § 81 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Bestandteile, die sich aus § 81 Abs. 1 Nr. 1–5 BGB ergeben, müssen darin enthalten sein. Bei der lebzeitigen Stiftungsgründung kann durch einen formlosen Antrag an die zuständige Landesbehörde die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig erfolgen, sofern die Satzung und das Stiftungsgeschäft und die Annahmeerklärungen der Organmitglieder vorliegen. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, hat das zuständige Nachlassgericht oder der Erbe oder Testamentsvollstrecker der zuständigen Behörde dies zur Erlangung der Anerkennung mitzuteilen, was formlos erfolgen kann. Die letztwillige Verfügung kann sowohl in Form eines Testaments als auch in einem Erbvertrag erfolgen. Die Vermögensübertragung auf eine Stiftung, die Gemeinwohlzwecke verfolgt, ist dabei steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG. Die – nicht im Rahmen der Erstausstattung erfolgende – Übertragung von weiterem Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, sämtliche Rechte am Stiftungsvermögen und an deren Erträgen vielmehr ausschließlich der Stifterin bis zu ihrem Tode zustehen und dem Stiftungsrat nach den Statuten kein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, der auch nur im Ansatz eine von der Stifterin unabhängige Verfügungsbefugnis bedeuten könnte.
Rz. 89
Streitig ist, ob für eine Familienstiftung ein steuerliches Einlagekonto gem. § 27 Abs. 7 KStG zu führen ist und mit welchem Bestand dieses festzustellen ist. Es ist für die Praxis dabei vom FG Münster festgestellt worden, dass dann, wenn eine rechtsfähige Stiftung unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze und der konkreten Ausgestaltung ihrer Satzung Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen kann, für eine solche Stiftung gem. § 27 Abs. 7 KStG auch ein steuerliches Einlagekonto zu führen ist.
Der Umstand, dass § 27 Abs. 7 KStG nach seinem Wortlaut die sinngemäße Geltung der vorangehenden Absätze des § 27 KStG lediglich für Körperschaften und Personenvereinigungen, nich...