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Zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG können noch der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG und bei Ehegatten der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbStG kommen. Ist ein Erwerb ganz oder teilweise nach allgemeinen oder speziellen Steuerbefreiungsvorschriften (§§ 13, 13a ErbStG) befreit, wird dadurch der persönliche Freibetrag nicht verbraucht.

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