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Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt – vorbehaltlich der Regelungen in § 97 Abs. 1 BewG – grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb.[83] Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, also Betriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb in Verbindung stehen, sind ebenfalls nicht als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen.[84] In Betracht kommen insoweit vor allem Verarbeitungs- und Substanzbetriebe i.S.v. R 15.5 Abs. 3 EStR.

Allerdings können Personengesellschaften, die im Schwerpunkt Land- und Forstwirtschaft betreiben, nach den Regeln des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewerblich infiziert werden bzw. sein und dann auch in bewertungsrechtlicher Hinsicht als Gewerbebetriebe zu qualifizieren sein. Ein wesentliches praktisches Beispiel hierfür bildet der Betrieb von Photovoltaik- und Biogasanlagen.[85]

[83] Zur Abgrenzung in Fällen, in denen der Landwirt mit zu seinem Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgütern auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte erbringt, vgl. BFH v. 22.1.2004 – IV R 45/02, BStBl II 2004, 512.
[84] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 47.
[85] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 95 Rn 47; Wälzholz, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 95 BewG Rn 17.

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