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Als Vermächtnis bezeichnet man zivilrechtlich die aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines einzelnen oder mehrerer Gegenstände, durch die beim Empfänger ein Vermögensvorteil entsteht. Gegenstand eines Vermächtnisses kann dabei alles sein, was Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB sein kann. Es muss also nicht zwingend eine Bereicherung stattfinden, sondern es genügt eine Begünstigung des Vermächtnisnehmers, wie dies beispielsweise die Möglichkeit zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes der Fall sein kann.[55] Mit einem Vermächtnis kann ein Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert sein nach § 2147 BGB. Nicht beschwert sein kann ein Pflichtteilsberechtigter. Der Vermächtnisnehmer hat einen Erfüllungsanspruch gegen den Beschwerten nach § 2174 BGB. Er kann danach von dem Beschwerten den Vermächtnisgegenstand herausfordern. Verstirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Eintritt des Erbfalls, so entfällt nach § 2160 BGB das Vermächtnis, sofern der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen keinen Ersatzvermächtnisnehmer nach § 2190 BGB bestimmt hat oder ein Ersatzvermächtnisnehmer i.S.v. § 2069 BGB anzunehmen ist.

[55] Grüneberg/Weidlich, vor § 2147 Rn 2.

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