Rz. 77

Mit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995, die im SGB XI geregelt ist, können Pflegebedürftige anstelle häuslicher Pflege nach § 37 SGB XI ein Pflegegeld beantragen, wenn sie die häusliche Pflege durch eine geeignete Person selbst sicherstellen. Dieses Pflegegeld wird häufig an die betreuende Person weitergegeben. Erfolgt die Weitergabe oder die sonstige Zahlung im Rahmen eines entgeltlichen Pflegevertrages, scheidet eine Schenkung und damit die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG bereits mangels steuerbarer unentgeltlicher Bereicherung aus. Für die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG muss es sich daher um eine unentgeltliche Weitergabe des Pflegegeldes handeln, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grds. steuerbar ist.

Die Norm stellt die steuerbare Zuwendung bis zur Höhe dieses Pflegegeldes steuerfrei, wobei die Weiterreichung nicht zwingend monatlich, sondern auch kumuliert in unregelmäßigen Abständen erfolgen kann. Das Pflegegeld beläuft sich gem. § 37 SGB XI zurzeit auf monatlich 316 EUR (Pflegegrad 2), 545 EUR (Pflegegrad 3) und 728 EUR (Pflegegrad 4) sowie 901 EUR (Pflegegrad 5). Das Pflegegeld muss tatsächlich gewährt werden; das theoretische Innehaben eines Anspruches genügt nicht.

 

Rz. 78

Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen bzw. pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung des nach § 14 SGB XI pflegebedürftigen Schenkers erbringt. Pflegeperson ist, wer einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegt, § 19 SGB XI. Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, § 14 SGB XI.

Entsprechendes gilt für weitergegebene Zahlungen aus privaten Pflegeversicherungen oder sonstigen Pauschalen für die häusliche Pflege (z.B. nach beamtenrechtlichen Vorschriften).

 

Rz. 79

§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG kann unabhängig von bzw. neben § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu bejahen sein.

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