Rz. 107

Die Angemessenheit, die Voraussetzung für die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 12 ErbStG ist, wird nach den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Begünstigten im jeweiligen Einzelfall beurteilt. Der Mindestbedarf nach Sozialhilfegrundsätzen bildet insoweit lediglich die Untergrenze. Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals und der Einzelfallbezogenheit ist in der Praxis Vorsicht bei der Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungen angezeigt. Dies gilt umso mehr, als bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen die Steuerbefreiung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf den angemessenen Teil reduziert wird, sondern vielmehr vollständig entfällt.

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