Gesetzestext
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. |
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); |
2. |
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall; |
3. |
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden; |
4. |
jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. |
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
1. |
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; |
2. |
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; |
3. |
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; |
4. |
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden; |
5. |
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird; |
6. |
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird; |
7. |
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. |
A. Allgemeines
Rz. 1
In § 1 ErbStG werden die steuerpflichtigen Vorgänge benannt, die vom Erbschaftsteuergesetz erfasst werden. Darin aufgezählt werden die lebzeitigen Zuwendungen und der Erwerb von Todes wegen. Eine Spezifizierung dessen, welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes anzunehmen sind, findet in § 3 ErbStG statt. Unter den Katalog der Erwerbstatbestände des § 3 Abs. 1 ErbStG fallen dabei sowohl die Tatbestände des gesetzlichen Erwerbes von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsanspruch sowie Erbersatzanspruch) als auch die gewillkürten Tatbestände, also der Erwerb aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Ebenso werden auch die Fälle von § 3 Abs. 1 ErbStG erfasst, in denen der Erwerb sich aufgrund einer Schenkung von Todes wegen oder eines Vertrages zugunsten eines Dritten ergibt. Daneben werden in § 3 Abs. 2 ErbStG sämtliche sonstige Tatbestände eines Erwerbs, der von Todes wegen veranlasst ist, erfasst.
Rz. 2
Bei den Erwerbstatbeständen des § 3 ErbStG handelt es sich um einen abschließenden Katalog von Tatbeständen. Sämtliche andere Leistungen, die einer Person im Zusammenhang mit dem Tod einer anderen Person zufließen, werden von § 3 ErbStG nicht erfasst. Erhält also ein Angehöriger aufgrund des Versterbens einer Person eine Versorgungsrente, einen Schadensersatzanspruch oder ein Schmerzensgeld, so wird dies nicht von § 3 ErbStG erfasst. Anders hingegen, wenn der Erblasser selbst einen Schadensersatzanspruch, einen Schmerzensgeldanspruch, einen rückständigen Unterhaltsanspruch oder einen Kapitalabfindungsanspruch aufgrund einer Vereinbarung zur Abgeltung von künftigen Unterhaltsansprüchen hatte oder ...