Gesetzestext
(1) Die Steuer entsteht
1. | bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
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2. | bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; | ||||||||||||||||||||
3. | bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; | ||||||||||||||||||||
4. | in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt. |
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] Insofern ist die Erbschaftsteuer eine stichtagbestimmte und keine zeitraumbestimmte Veranlagungssteuer. Während in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Entstehungszeitpunkt für Erwerbe von Todes wegen sehr differenziert bestimmt, wird in Nr. 2 für Schenkungen allgemein der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, in Nr. 3 für Zweckzuwendungen die Entstehung der Verpflichtung als Entstehungszeitpunkt benannt; allerdings ist dabei die grundsätzliche Anwendungsregelung des § 1 Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen (siehe Rdn 42). In Nr. 4 wird der Entstehungszeitpunkt für die Erbersatzsteuer bestimmt (siehe Rdn 92). In Abs. 2 geht es um eine Regelung des ErbStG 1974, die nur noch für Erwerbe vor dem 31.12.1980 zur Anwendung kommt (§ 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG). § 9 ErbStG regelt den Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Entstehung infolge der Tatbestandsverwirklichung. Die formell-rechtliche Entstehung und die ggf. daraus resultierende Fälligkeit ergeben sich aus dem Steuerbescheid. Zusammenfassend kann man festhalten, dass der Gesetzgeber den Entstehungszeitpunkt zeitlich möglichst spät ansetzt, d.h. die Entstehung auf einen Zeitpunkt legt, zu dem relativ sicher ist, dass der Vermögenserwerb abgeschlossen und der Erwerber endgültig bereichert ist.
Rz. 2
Die Bestimmung des Entstehungszeitpunkts der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat erhebliche Bedeutung für eine Vielzahl von steuerrelevanten Entscheidungen, grds. für die Anwendung des jeweils geltenden Rechts. Hervorzuheben ist, dass das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStAnpG 2016) v. 4.11.2016[2] betr. insb. die §§ 13a–13c ErbStG, §§ 28, 28a ErbStG, § 203 BewG (rückwirkend) für Erwerbe gilt, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 ErbStG).[3]
Maßgebend ist der Entstehungszeitpunkt z.B. für das Vorliegen der persönlichen Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), für das Bestehen eines bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses einschl. der davon abhängigen Steuersätze (§§ 15 ff. ErbStG),[4] für das Bestehen von Steuerbefreiungsvoraussetzungen,[5] für die Verschonung/Befreiung des Betriebsvermögens[6] und nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften, für die Wertermittlung generell, für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen, für das Bestehen bzw. Nichtbestehen von (Nachlass-)Verbindlichkeiten, aber auch für den Zeitpunkt ...
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