Normenkette

§ 16 Abs 2 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

1. Wohngeldforderungen gegen einen Eigentümer aus einem Schuldsaldo, der aufgrund eines Eigentümerbeschlusses "nach Art eines Staffelkontokorrents" gebildet wird, können erst nach Anerkennung des Schuldsaldos (durch entsprechende Beschlussfassungen) geltend gemacht werden. Solange der Schuldsaldo nicht anerkannt ist, kann auf die zugrunde liegenden Einzelforderungen zurückgegriffen werden.

2. Voraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen und endgültigem Wohngeld ist ein Eigentümerbeschluss nicht nur über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, sondern auch über die jeweiligen Einzelabrechnungen [bzw. Einzelwirtschaftsplänen]. An dieser Meinung wird festgehalten ungeachtet der gegenteiligen Ansicht des KG Berlin im Vorlagebeschluss an den BGH, Entscheidung vom 24.01.1990 (NJW-RR 1990, 395).

[Der BGH hat zwischenzeitlich bekanntlich im Rahmen dieser Vorlage angedeutet, dass der Meinung des BayObLG - hier zu Einzelwirtschaftsplänen und damit wohl auch zu Einzelberechnungen - zu folgen sei.]

3. Ein Vorlagebeschluss eines anderen Oberlandesgerichts (hier des erwähnten KG Berlin), über den der BGH zum Zeitpunkt diesseitiger Entscheidung noch nicht entschieden hat, verpflichtet nicht zur weiteren Vorlage nach § 28 FGG, da ein Vorlagebeschluss keine Entscheidung im Sinne dieses Gesetzes ist. Vorliegend war auch keine Aussetzung des Verfahrens veranlasst, da die Vorlage in erster Linie eine andere Frage betraf, nämlich die, ob eine Klagefugnis eines einzelnen Eigentümers auf Zahlung von Wohngeld an die Gemeinschaft bestehe [bekanntlich vom BGH verneint].

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.07.1990, BReg 2 Z 71/90= WE 10/91, 293)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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