Da die Testierfreiheit ein individuelles und höchstpersönliches Recht ist, kann ein Erblasser sein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB) und weder die Entscheidung über die Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung (§ 2065 Abs. 1 BGB) noch die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, noch die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung einem anderen überlassen (§ 2065 Abs. 2 BGB). Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung. Das Reichsgericht hatte die Vorschrift dahin ausgelegt, dass gleichwohl die Aufgabe der Bezeichnung eines Erben als begrenzte Ermessensentscheidung auf einen Dritten delegiert werden könne, wenn der Erblasser den als Erben in Betracht kommenden Personenkreis und zudem die Benennungskriterien vorgegeben habe. Der Bundesgerichtshof lässt dagegen eine solche begrenzte Ermessensentscheidung nicht zu. Der Erblasser müsse die objektiven Merkmale, die ein Erbe erfüllen müsse, anhand objektiver Kriterien so genau vorgeben, dass die Bezeichnung des Erben jeder genügend sachkundigen Person möglich ist, ohne dass es auf deren eigenes Ermessen auch nur mitbestimmend ankäme. Einzelne Obergerichte haben etwa die Befähigung zur Unternehmensführung und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse als hinreichend objektive Maßstäbe angesehen.
Abweichend vom Grundsatz des § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser aber gem. § 2048 BGB die Teilungsanordnung einem Dritten überlassen und gem. § 2151 BGB dem Erben oder einem Dritten gestatten die mit dem Vermächtnis zu bedenkende Person auszuwählen. Der vorstehende Streit hat aufgrund der bestehenden Alternativen nur noch geringe praktische Bedeutung. Sinnvoll dürfte die Drittbestimmung ohnehin nur in solchen Fällen sein, in denen der Umgang mit dem zu vererbenden Vermögen besondere persönliche Eigenschaften erfordert und die möglichen Erben zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch zu jung sind, um dies zu beurteilen. Dies kann bei der Unternehmensnachfolge der Fall sein.
Formulierungsbeispiel
Drittbestimmung der Teilungsanordnung
Ich setze meine Kinder … und ... zu gleichen Teilen als Erben ein. Meine Beteiligung an der ...-GmbH soll eines von ihnen unter Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten. Der Testamentsvollstrecker kann die Beteiligung an der ...-GmbH nach seinem billigen Ermessen verbindlich dem Kind zuteilen, das ihm für die betriebliche Nachfolge am besten geeignet erscheint.
Die Höchstpersönlichkeit bedingt auch die Auslegung letztwilliger Verfügungen. Diese sind allein nach dem erklärten oder hypothetischen Willen des Erblassers (§ 133 BGB) zum Zeitpunkt der Errichtung zu interpretieren. Da es sich nicht um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) nicht an.