Der Erblasser sollte diejenige Person zum Erben einsetzen, der er sein ganzes oder zumindest das nach Erfüllung von Einzelzuwendungen an andere Personen verbleibende Vermögen zuwenden will. Für die Einsetzung einer einzelnen Person als Alleinerbe sprechen mehrere rechtliche und praktische Erwägungen. Es ist die einfachste und regelmäßig die zweckmäßigste Form der Erbeinsetzung.[1]
2.1.1.1 Vermeidung der potenziell streitträchtigen Erbengemeinschaft
Die zu Erben eingesetzten Personen werden grundsätzlich gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 1922 Abs. 2 BGB), der gem. § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zusteht (Gesamthand). Jeder Miterbe hat einen Anteil am Nachlass, aber nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB). Miterben können zwar über ihre Erbteile als Ganzes verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), müssen aber bei der Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände zusammenwirken. Für eine gegenständliche Aufteilung der Erbmasse ist sodann noch eine gesonderte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich (§§ 2042 ff. BGB).
Lediglich an einer vererbten Mitgliedschaft an Personengesellschaften – also OHG, KG und Gesellschaften bürgerlichen Rechts – entsteht keine Erbengemeinschaft. Der zugewendete Anteil geht nach vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen[1] im Wege der erbrechtlichen Sondernachfolge über. Bei Personengesellschaften kommt es maßgeblich auch darauf an, ob und ggf. welche Bestimmungen der jeweilige Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters[2] enthält.
Will der Erblasser sein Vermögen auf seinen Todesfall mehreren Personen zukommen lassen, von denen er weiß, dass diese untereinander zerstritten sind, so spricht schon dies gegen die Bildung einer Erbengemeinschaft. Außerdem ist zu bedenken, dass Mitglieder einer Erbengemeinschaft ihrerseits durch Miterben in Erbengemeinschaft beerbt werden können, sodass schon innerhalb recht kurzer Zeit die Beteiligungsverhältnisse an der Erbengemeinschaft unüberschaubar werden können und hierdurch eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft erschwert wird. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Aufenthalt einzelner Miterben unbekannt ist.
Der Erblasser kann das wirtschaftliche Ergebnis einer Erbauseinandersetzung vorwegnehmen, indem er einen Alleinerben einsetzt und diesen mit Vermächtnissen zu Gunsten der übrigen Bedachten beschwert.
2.1.1.2 Vermeidung der Kosten einer Erbauseinandersetzung
Da die Erbeinsetzung zur Gesamtrechtsnachfolge führt, eignet sie sich nicht dazu bestimmten Personen testamentarisch unmittelbar einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden. Besonders nachteilig wirkt sich dies aus, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder GmbH-Anteile befinden, deren Übertragung zwangsläufig hohe Transaktionskosten auslöst. Regelmäßig dürfte es bereits aus Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht sinnvoll sein Immobilien langfristig im Gesamthandseigentum zu belassen und nur deren Nutzungserlös unter den Miterben aufzuteilen (§ 2038 BGB). Da die Verwaltung des ungeteilten Nachlasses durch nachfolgende Erbfälle zunehmend unübersichtlich wird, empfiehlt es sich den ungeteilten Nachlass zügig auseinanderzusetzen (z. B. durch Erwerb des Alleineigentums durch einen Miterben und Auszahlung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft)[1] oder die Veräußerung an Dritte zu betreiben und den Veräußerungserlös aufzuteilen.[2]
Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung erzwingen (§ 180 ZVG). Um den Miterben die damit verbundenen Notar- bzw. Gerichtskosten zu ersparen, sollte der Erblasser die Aufteilung des Nachlasses also möglichst bereits durch seine letztwillige Verfügung bestimmen. Mit dem Tode des Immobilieneigentümers wird das Grundbuch unrichtig, ist aber nach Vorlage des Erbnachweises der geänderten Rechtslage anzupassen.
Wenn, was nicht selten vorkommt, eine Erbengemeinschaft völlig uneinig ist und sich Streit über das Ob oder die Art und Weise ihrer Auseinandersetzung entwickelt, kann eine Mediation – dem Gedanken ihrer Verfechter Rechnung tragend – in erheblichem Maße Zeit und Kosten (z. B. Gutachterkosten, Gerichtskosten, Prozesszin...
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