BMF, Schreiben v. 7.7.1997, IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723
Gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden folgende Verständigungsvereinbarungen getroffen:
1. Grenzgängerbesteuerung
Einführungsschreiben vom 19.9.1994, IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl 1994 I S. 683)
a) Die Randziffern (Rz.) 11 und 12 des Einführungsschreibens werden wie folgt gefaßt (Ergänzungen sind unterstrichen):
Rz. 11:
Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfaßt sind, in Betracht. Samstage, Sonn- und Feiertage können daher nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen. Dies käme z.B. in Frage, wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, so werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.
Rz. 12:
Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. So sind Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst nicht schon aufgrund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen (Verhandlungsprotokoll, Tz. II Nr. 1). Bei den im Verhandlungsprotokoll aufgelisteten Berufsgruppen handelt es sich jedoch um keine abschließende Aufzählung. Als Arbeitsausübung im Sinne der Tz. II Nr. 1 des Verhandlungsprotokolls sind daher allgemein alle Zeiten anzusehen, für die aufgrund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht.
b) Nach Rz. 38 wird folgende neue Rz. 38 a mit der Überschrift „Bordpersonal” eingefügt:
Rz. 38 a:
Bei den unter Artikel 15 Abs. 3 DBA fallenden Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist Artikel 15 a DBA nicht anzuwenden.
2. Leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften (Art. 15 Abs. 4 DBA)
a) Begriff
Es besteht Einvernehmen, daß zu den in Artikel 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören. In der Regel sind die in Artikel 15 Abs. 4 DBA genannten Personenkatagorien im Handelsregister eingetragen. Da das schweizerische wie auch das deutsche Recht die Eintragung der Vertretung im Handelsregister nicht zwingend vorschreibt, ist Artikel 15 Abs. 4 DBA nicht nur auf Personen anwendbar, die im Handelsregister namentlich eingetragen sind. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Personen wird aber verlangt, daß sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z.B. die Zeichnungsberechtigung, haben. In diesem Fall hat der leitende Angestellte eine Bestätigung seines Arbeitgebers über seine Vertretungsbefugnisse vorzulegen.
b) Besteuerung im Staat des Arbeitgebers
Für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinne von Art. 15 a DBA sind, hat der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Art. 15 Abs. 4 DBA auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden Angestellten und in Drittstaaten entfallen. Dies folgt aus Sinn und Wortlaut des Artikel 15 Abs. 4 DBA, wonach dem Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers das Besteuerungsrecht für sämtliche Erwerbseinkünfte aus dieser leitenden Tätigkeit zusteht, sofern die Tätigkeit des leitenden Angestellten nicht so abgegrenzt ist, daß sie lediglich Aufgaben außerhalb des Staates der Ansässigkeit des Arbeitgebers umfaßt. Das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten bleibt unberührt.
c) Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland
Bei leitenden Angestellten von schweizerischen Kapitalgesellschaften ist eine Doppelbesteuerung bei Einkünften, die durch Tätigkeiten in der Schweiz erzielt werden, in Deutschland als Ansässigkeitsstaat durch Steuerfreistellung zu beseitigen. Demgegenüber kann eine Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Inlands- oder Drittstaatentätigkeiten nach dem eindeutigen Wortlaut in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA nur durch Anrechnung der schweizerischen Steuern vermieden werden. Die bisher angewandte Befreiungsmethode ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr anzuwenden. Die schweizerische Seite kann sich dieser Auffassung nicht anschließen und behält sich vor, die Frage bei einer Abkommensrevision erneut anzusprechen.
d) Sogenannte Management-Dienstleistungsverträge
Die Erörterungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung hierüber sind noch nicht abgeschlossen.
3. Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten
An der mit BMF-Schreiben vom 18.12.1985 bekanntgegebenen V...