Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ein Deckendurchbruch und der Einbau einer Wendeltreppe zur Ermöglichung der Einbeziehung von Dachgeschossräumen in eine Wohnung sind nachteilige bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG. Dem betreffenden Wohnungseigentümer war hier das Sondernutzungsrecht an Dachbodenräumen zugewiesen. Allein die Möglichkeit höherer Belegung sei für die anderen Miteigentümer ein nicht duldungspflichtiger Nachteil, nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Das Sondernutzungsrecht an Dachböden zugunsten des änderungswilligen Eigentümers ändere daran nichts.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.07.1984, BReg 2 Z 70/83)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Das BayObLG stellt bei Speicherraum-Einbeziehungen in Wohnungseigentum mit und ohne baulichen Veränderungen an Speicherräumen in erster Linie auf etwaige höhere Belegungen der Wohnung ab, die von anderen Eigentümern nicht geduldet werden müssten. Dies ist m.E. eine sehr strenge formalistische Rechtsprechung, begründet mit fiktiven Argumenten. Die Einbeziehung eines Dachraums in eine Wohnung muss m.E. nicht immer und unbedingt eine höhere Personenbelegung in der Wohnung nach sich ziehen. Großes Wohnungseigentum kann z.B. von einem allein stehenden Wohnungseigentümer bewohnt werden, ebenso wie auch in einem kleinen Wohnungseigentum eine 4-köpfige Familie wohnen kann. Auch ist es nicht stets so, dass - in ein Wohnungseigentum einbezogene - Speicherräume stets auch als Wohnräume genutzt werden; der betreffende Eigentümer könnte durchaus der Zweckbestimmung entsprechend diese Räume auch weiterhin als Speicherfläche nutzen. Meist ist der Einbau einer Wendeltreppe nur eine Zugangserleichterung und gleichzeitig die Entlastung eines gemeinschaftlichen Treppenzugangs (außerhalb der Wohnung) im Gemeinschaftseigentum. Ich meine, dass in der Rechtsprechung zu dieser Fallproblematik mehr auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden sollte, wobei sich hier gerichtliche Auflagen einer von der Personenzahl her nicht vermehrten Nutzung oder der Beibehaltung der Zweckbestimmung von Speicherräumen anbieten würde, ohne stets mit dem Argument "höherer Belegung" und damit vergrößerter Lärmbeeinträchtigung solche Vorhaben "zu zerstören".

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