Leitsatz

  1. Der Fliesenbelag eines Balkons steht grundsätzlich im Sondereigentum
  2. Bestandskräftiger Negativbeschluss steht einem gleichgerichteten Verpflichtungsantrag entgegen
 

Normenkette

§§ 5, 23 WEG

 

Kommentar

  1. Der Anspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft auf Erneuerung des Fliesenbelags auf seinem Balkon ist abzulehnen, weil dieser Fliesenbelag dem Sondereigentum zuzuordnen ist. Solche Bodenbeläge sind grundsätzlich sondereigentumsfähig. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn der jeweilige Bodenbelag für die Sicherheit oder Standfestigkeit des Balkons oder für die Isolierung notwendig wäre (vgl. BayObLG v. 4.9.2003, 2Z BR 124/03). Vorliegend wurde der Fliesenbelag auch kraft Gemeinschaftsordnung ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt.
  2. Existiert ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme (hier: auf Balkonsanierung) abgelehnt wurde, steht dieser Beschluss einem späteren Verpflichtungsantrag auf Vornahme der Maßnahme entgegen. Die ablehnende Eigentümerentscheidung ist ein Negativbeschluss mit Beschlussqualität (BGH v. 23.8.2001, V ZB 10/01, NJW 2001, 3339). Auch der Senat hat bereits in Folge dieser BGH-Rechtsprechung entschieden, dass die Bestandskraft des einen Beschlussantrag ablehnenden Eigentümerbeschlusses einem Verpflichtungsantrag mit dem Inhalt des Beschlussantrags entgegensteht und insoweit eine Veränderung der Rechtslage bewirkt (BayObLG v. 7.2.2002, 2Z BR 161/01, BayObLGZ 2002, 20 und 2002, 247).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003, 2Z BR 170/03

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