Leitsatz

  1. Der Gerichtsentscheidung ist eine Eigentümerliste nach dem Stand zu Beginn des Verfahrens beizufügen
  2. Antragsteller muss sein Vorbringen konkretisieren, um weitere Amtsermittlungen zu ermöglichen
 

Normenkette

§ 43 Abs. 4 WEG; § 12 FGG

 

Kommentar

  1. Der Eigentumswechsel während eines anhängigen Verfahrens hat im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren auf die Stellung als Verfahrensbeteiligter keinen Einfluss. Der Entscheidung ist deshalb nicht eine aktuelle Eigentümerliste, sondern eine Eigentümerliste nach dem Stand zu des Verfahrens beizufügen.
  2. Der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts ist nicht verletzt, wenn ein Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises sein Vorbringen nicht in einer Weise konkretisiert, dass das Gericht weitere Ermittlungen anstellen kann und es deshalb von einer Beweisaufnahme absieht.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003, 2Z BR 139/03

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?