Leitsatz
Die Parteien stritten sich in einem zivilrechtlichen Verfahren wegen der von der Klägerin behaupteten Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch ihre Anwältin, die Beklagte. Sie hatte sich von ihr in ihrer Ehesache zunächst beraten und sodann vertreten lassen. Auf Anraten ihrer Anwältin schloss die Klägerin mit ihrem damaligen Ehemann einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, zur vollständigen Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche eine Zahlung an ihn zu leisten. Weiter verzichtete sie ihm gegenüber auf alle Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall der Not. In dem nachfolgenden zivilrechtlichen Verfahren nahm die Klägerin die Beklagte wegen unzureichender und fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.
Sachverhalt
Die Klägerin war seit dem 6.9.1991 mit ihrem Ehemann im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Eine Trennung erfolgte im Jahre 2000. Im Dezember 2000 suchte die Klägerin erstmalig die Beklagte auf, um sich von ihr insbesondere hinsichtlich des Ehegattenunterhalts sowie des Zugewinns beraten zu lassen. Ferner beauftragte sie die Beklagte, den Scheidungsantrag einzureichen.
Im Dezember 2000 wandte sich die Beklagte an einen Notar mit der Bitte, einen Vertragsentwurf zu erstellen, zu dem sie inhaltliche Vorgaben machte. Der Notar fertigte daraufhin einen Entwurf, den er sowohl der Klägerin als auch der Beklagten übersandte. Die Beklagte konnte den Inhalt dieses Entwurfs nicht zur Kenntnis nehmen, da sie seinerzeit urlaubsbedingt abwesend war.
Am 3.1.2001 fand die notarielle Beurkundung des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann statt. Sie verpflichtete sich zur Zahlung eines Betrages von 30.000,00 DM zum Zwecke der vollständigen Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche. Im Übrigen verzichtete sie gegenüber ihrem Mann auf Zahlung jeglichen nachehelichen Unterhalts auch im Falle der Not. Die notarielle Beurkundung enthielt eine ausdrückliche Belehrung des Notars, die Inhalt des Vertrages wurde.
Nach kurzfristiger Versöhnung zwischen den Eheleuten und einer Rücknahme des Scheidungsantrages führte ein weiteres Verfahren zur Scheidung der Ehe. In der Folgezeit nahm die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie trug vor, von ihr am 18., 20. und 21.12.2000 beraten worden zu sein. Sie habe zu diesen Gesprächen Unterlagen mitgebracht, auf deren Grundlage die Beklagte einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes in Höhe von 105.000,00 DM ermittelt habe. Im Hinblick auf das eigene Einkommen der Klägerin habe ihr die Beklagte erklärt, nachehelicher Unterhalt stünde ihr nicht zu. Bei dem dritten Gespräch am 21.12.2000 sei auch der Ehemann anwesend gewesen. Die Beklagte habe empfohlen, zu seinen Gunsten einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 30.000,00 DM und einen nachehelichen Unterhaltsverzicht notariell beurkunden zu lassen.
Die Klägerin hat in dem zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beklagte geltend gemacht, ihr sei durch unzureichende und fehlerhafte Beratung ein Schaden entstanden, da ihr Anfangsvermögen das Endvermögen nicht übersteige und dem Ehemann ein Zugewinnausgleich nicht geschuldet gewesen sei. Außerdem seien ihr erhebliche Unterhaltsansprüche entgangen. Ferner habe die Beklagte ihr die Kosten zu ersetzen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, sie von der Verpflichtung der Zahlung eines Zugewinnausgleichs freizustellen, an sie jeweils monatlich im Voraus 818,44 EUR sowie weitere 4.044,90 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die einzige Besprechung mit der Klägerin habe am 21.12.2000 ohne Beisein des Ehemannes stattgefunden. Die Klägerin habe erklärt, dass sie im Hinblick auf einen Ende Januar 2001 bevorstehenden Auslandsaufenthalt des Ehemannes eine schnelle Scheidung wünsche. Sie habe sich mit ihm bereits auf einen Zahlungsbetrag von 30.000,00 DM für den Zugewinnausgleich und auf einen nachehelichen Unterhaltsverzicht geeinigt. Sie - die Beklagte - habe die Klägerin ausführlich nach deren Vermögensverhältnissen und bestehenden Verbindlichkeiten befragt. Entsprechende Unterlagen habe die Klägerin beim Besprechungstermin nicht vorgelegt. Einen Schaden hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat die Beklagte bestritten und behauptet, das Endvermögen der Klägerin übersteige deren Anfangsvermögen über mehr als 60.000,00 DM, weshalb der notarielle Vertrag für sie vorteilhaft gewesen sei. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zur Ermittlung des Grundstückswertes sei ein Gefälligkeitsgutachten und darüber hinaus inhaltlich unrichtig. Von Lebensversicherungen habe die Klägerin nichts erwähnt.
Das LG nach erfolgter Beweisaufnahme die Klage unter Hinweis darauf, es fehle an einer Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihre Anträge in der Berufungsinstanz eingeschränkt. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das LG.
Entscheidung
Die...