Rz. 217
Die GmbH ist zur regelmäßigen Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang umfasst (§§ 264 Abs. 1, 242 HGB). Neben dem Jahresabschluss ist von mittleren und großen GmbHs ein Lagebericht (§ 267 HGB) aufzustellen.
Rz. 218
Ob eine Gesellschaft als klein, mittelgroß oder groß zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach § 267 HGB, der an die Merkmale Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl und Umsatzerlöse anknüpft. Eine Gesellschaft wird in die entsprechende Kategorie eingeordnet, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale an zwei aufeinander folgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB).
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Merkmale für kleine Gesellschaften:
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Bilanzsumme kleiner oder gleich 3.438.000 EUR |
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Umsatzerlöse kleiner oder gleich 6.875.000 EUR |
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Arbeitnehmeranzahl kleiner oder gleich 50 Mitarbeiter |
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Merkmale für eine mittelgroße GmbH:
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Bilanzsumme kleiner oder gleich 13.750.000 EUR |
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Umsatzerlöse kleiner oder gleich 27.500.00 EUR |
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Arbeitnehmeranzahl kleiner oder gleich 250.000 |
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Merkmale für eine große GmbH:
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Bilanzsumme größer als 13.750.000 EUR |
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Umsatzerlöse größer als 27.500.000 EUR |
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Arbeitnehmeranzahl mehr als 250.000. |
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Rz. 219
Unter Aufstellung des Jahresabschlusses ist dessen Vorbereitung bis zur Beschlussreife durch die Gesellschafter zu verstehen. Hierzu sind die Erfordernisse des Handelsrechts einzuhalten sowie die typischen Abschlussbuchungen, wie Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten, Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen, Verbuchung der Abschreibung, vorzunehmen. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung stellen eine statische bzw. dynamische Abrechnung des Geschäftsjahres da. Der Anhang dient deren Erläuterung und Ergänzung.
Rz. 220
Jahresabschluss und gegebenenfalls Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern einer großen GmbH innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Gesellschaften können, sofern dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, den Jahresabschluss auch innerhalb von sechs Monaten aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Diese Fristen kann der Gesellschaftsvertrag verkürzen, nicht aber verlängern.