Rz. 130

Ein Miterbe kann nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. § 2033 BGB ermöglicht es aber, dass ein Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass insgesamt verfügt. Wichtigster Fall der Verfügung über den Erbteil ist die Erbteilsübertragung. Hierbei geht die gesamthänderische Mitberechtigung des Veräußerers am Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über. Es bedarf also nicht einer Einzelübertragung der Rechte bzgl. der einzelnen Nachlassgegenstände.[105]

 

Rz. 131

Die Erbteilsübertragung bedarf gem. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung.

[105] MüKo-BGB/Gergen, § 2033 BGB Rn 26; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Lohmann, § 2033 BGB Rn 7; Damrau/Tanck/Rißmann, § 2033 BGB Rn 11.

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