Rz. 55

Ein förmliches Verfahren für die Trennung von Tisch und Bett kennt das deutsche Recht nicht. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB). Die bloß räumliche Trennung begründet für sich genommen kein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB. Erforderlich ist vielmehr ein subjektives Element, der Trennungswille. Das Getrenntleben setzt auch nicht zwingend voraus, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Vielmehr besteht eine häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr zusammen wirtschaften, getrennt schlafen und essen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge