Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 51
Ist der ausländische Ehegatte eines Deutschen EG-Unionsbürger, stehen ihm regelmäßig europarechtlich vermittelte Aufenthaltsrechte zu. Anderenfalls kommen Aufenthaltsrechte nach Maßgabe des zum 1.1.2005 in Kraft getretenen AufenthG in Betracht. Dabei unterscheidet das AufenthG – abhängig u.a. von der Stärke des gewährten Aufenthaltsrechts – zwischen dem Visum (§ 6 AufenthG), der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG) und der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG). Ein Visum wird für die Durchreise oder kurzfristige Aufenthalte benötigt (§ 6 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt wird (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich dagegen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 AufenthG); sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nur in den im Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden (§ 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt grds. vor allem einen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus (siehe im Einzelnen § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG).
Rz. 52
Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist grds. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Sie kann schon für die unmittelbar bevorstehende Eheschließung erteilt werden; ggf. ist eine Abschiebung auszusetzen. Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist – abweichend von § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG – i.d.R. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (§ 28 Abs. 2 AufenthG).
Rz. 53
Wird die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben (etwa durch Trennung, Scheidung oder Tod), gewährt § 31 Abs. 1 AufenthG einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der ausländische Ehegatte erwirbt also – nach einer regelmäßigen Ehebestandszeit von drei Jahren– ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Dieser Rechtsanspruch ist zunächst auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr gerichtet (§ 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen (§ 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG).