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Die Nachlassgerichte sind auch für die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen zuständig (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). § 2259 BGB statuiert eine Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht für jeden, der ein Testament eines Verstorbenen im Besitz hat. Mit der Eröffnung des Testaments findet keine rechtliche Wertung statt. Vielmehr wird das Testament nur in einem formalisierten Verfahren eröffnet und verkündet. Das Gericht teilt den Inhalt des Testaments den Beteiligten, soweit er sie betrifft, gem. § 349 Abs. 3 FamFG mit (Übersendung einer Abschrift).

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