Rz. 52

Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34]

 

Rz. 53

Die Vollmacht muss zwingend mindestens notariell beglaubigt sein, § 2 Abs. 2 GmbHG, § 129 BGB, § 40 BeurkG.[35] Diese Beglaubigung kann auch ein ausländischer Notar vornehmen. Bei Staaten, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht (dies sind zurzeit allein Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich), muss diese ausländische Urkunde ohne weitere Nachweise von den deutschen Registergerichten akzeptiert werden. Bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961 ist dem notariellen Beglaubigungsvermerk eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Apostille beizufügen. Ansonsten ist eine sog. Legalisation des Beglaubigungsvermerks durch die deutsche Botschaft in dem betreffenden Staat notwendig. Ist der Gründer keine natürliche Person, sind dem Registergericht Existenznachweise für die Gründungsgesellschaft sowie Vertretungsnachweise für die handelnden Personen in öffentlicher Urkunde (nebst Legalisation o.Ä. gemäß den vorstehenden Grundsätzen) vorzulegen.

 

Rz. 54

Zum anderen ist auch eine vollmachtlose Vertretung mit nachträglicher Genehmigung bei einer Gründung durch mindestens zwei Gründungsgesellschafter möglich. Für die Genehmigungserklärung gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vollmacht sinngemäß, d.h. auch hier ist eine notarielle Beglaubigung ggf. mit Vertretungs- und Existenznachweisen nebst Legalisation o.Ä. notwendig. Ist nur ein Gründer vorhanden, so scheidet die Möglichkeit der Genehmigung aus (vgl. § 180 Abs. 1 Satz 1 BGB);[36] es ist zwingend eine Vollmacht zur Gründung zu erteilen.

[34] Ein Muster einer nur für die Gesellschaftsgründung erteilten Spezialvollmacht befindet sich im Downloadbereich.
[35] Zu den Kosten vgl. Rdn 28 ff.
[36] Eine Heilung nach § 180 Satz 2 BGB scheidet aus, da diese Vorschrift nur auf empfangsbedürftige Willenserklärungen anzuwenden ist und es sich bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH um keine derartige Willenserklärung handelt.

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