Rz. 92

Auszugleichen sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Sämtliche Anrechte werden seit der Reform des Versorgungsausgleichs 2009 jeweils hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Dem jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteiles (Ausgleichswert) zu.

 

Rz. 93

Sind Versorgungsanrechte auszugleichen, geschieht dies in erster Linie durch eine sog. interne Teilung, indem das Gericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten überträgt (§ 10 VersAusglG).

 

Rz. 94

Statt der internen Teilung kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten auch bei einem anderen Versorgungsträger ein Anrecht durch eine sog. externe Teilung begründen (§ 14 VersAusglG).

 

Rz. 95

Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (§ 18 VersAusglG). Bei kurzer Ehedauer (bis zu drei Jahren) wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

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