Rz. 60

Um leichtfertigen, voreiligen und rechtsmissbräuchlichen Scheidungen vorzubeugen und die Zerrüttungsprognose zu erleichtern, bestimmt § 1565 Abs. 2 BGB, dass die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres nur geschieden werden kann, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierbei legt die Rspr. strenge Maßstäbe an.[67]

 

Rz. 61

Auch wenn die Ehe gescheitert ist, soll sie nach der Härteklausel des § 1568 BGB nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist – Kinderschutzklausel – oder wenn die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint – persönliche Härteklausel. Diese Härteklausel setzt in beiden Varianten atypische Folgen der Scheidung in außergewöhnlichen Einzelfällen voraus, wobei von der Rspr. wiederum strenge Maßstäbe angelegt werden.[68] Der etwaige Verlust des Aufenthaltsrechts eines Ausländers ist bereits an das Getrenntleben geknüpft (siehe Rdn 53), so dass die Ehescheidung hierfür nicht kausal ist.[69] Die infolge der Ehescheidung etwa drohende Abschiebung genügt für sich allein ebenfalls nicht.[70]

[67] Siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Brudermüller, § 1565 BGB Rn 9 ff.
[68] Siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Brudermüller, § 1568 BGB Rn 1 ff.; MüKoBGB/Weber, § 1568 Rn 12, 31 ff.
[69] OLG Köln FamRZ 1995, 997; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 35.
[70] BGH NJWE-FER 1998, 73.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge