Rz. 15

a) Die Vereinbarung einer Sachgründung (siehe Rdn 63 ff.) führt insbesondere zu einem erhöhten Prüfungsaufwand bei Gericht (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Daher empfiehlt es sich, zwecks Beschleunigung der Gründung stets eine Bargründung (siehe Rdn 58 ff.) vorzunehmen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Bargründung zu Beschleunigungszwecken nur auf dem Papier stattfindet (sog. verdeckte Sacheinlage). Dies ist etwa der Fall, wenn Verrechnungsabreden zwischen der Gesellschaft und den Gründern getroffen werden (der Gründer liefert z.B. Gegenstände; der hieraus resultierende Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft wird mit deren Einlageanspruch gegen den Gründer verrechnet) oder Hin- und Herzahlungen vorgenommen werden (der Gründer leistet die vereinbarte Bareinlage; mit diesem Geld erwirbt die GmbH von dem Gründer dann zeitnah beispielsweise Betriebsmittel). Aus derartigen Fällen resultierten für die Gründer katastrophale Folgen: Die Verpflichtung zur Bareinlage blieb bestehen; das schuldrechtliche Umsatzgeschäft war gem. § 27 Abs. 3 AktG nichtig, was nach der Rechtsprechung des BGH auch für das dingliche Rechtsgeschäft galt.[6] Nach der Rechtsprechung lag eine verdeckte Sacheinlage dann vor, wenn eine Abrede zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter über die Ersetzung der vereinbarten Bareinlage durch eine andere Leistung bestand und ein zeitlicher Zusammenhang (in der Regel sechs Monate) gegeben war; eine Umgehungsabsicht der Beteiligten war nicht erforderlich. Durch das MoMiG sind die so durch die Rechtsprechung festgelegten Rechtsfolgen etwas abgemildert worden, gleichwohl bleibt für die Gesellschafter ein Restrisiko, das nicht eingegangen werden sollte. Seit dem MoMiG ist der Begriff der verdeckten Sacheinlage gesetzlich definiert (§ 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG). Die früher noch von der Rechtsprechung unterstellte Umgehungsabsicht der Bargründungsvorschriften[7] verlangt das Gesetz nicht mehr. Im Übrigen ist die Tatbestandsseite der verdeckten Sacheinlage unverändert geblieben, jedoch hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgenseite verändert. Seit dem MoMiG wird der Wert der verdeckten Sacheinlage von Gesetzes wegen auf die grundsätzlich fortbestehende Bareinlagepflicht des betreffenden Gesellschafters automatisch angerechnet.[8] Für die Anrechnung bedarf es keiner Verrechnungsabrede oder Zustimmung übriger Gesellschafter. Die Beweislast für die Werthaltigkeit der verdeckt geleisteten Sacheinlage trägt der betreffende Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 Satz 5 GmbHG). Er ist nachweispflichtig dafür, dass die von ihm verdeckt geleistete Sacheinlage zum Zeitpunkt des Einlagegeschäfts den Wert der zu erbringenden Bareinlage abdeckt. Diese Regelung mindert die Folgen der verdeckten Sacheinlage erheblich ab, gleichwohl wird es dem betreffenden Gesellschafter nach einem längeren Zeitraum (denn regelmäßig fallen verdeckte Sacheinlagen erst dem Insolvenzverwalter auf) schwerfallen, die Werthaltigkeit des Gegenstands zum Leistungszeitpunkt nachzuweisen.

 

Rz. 16

b) Nach § 23 HRV hat das Registergericht zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen in Zweifelsfällen eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer und ggf. weiterer Stellen, etwa der Handwerkskammer bei handwerklichen Unternehmen, einzuholen. Diese Anhörung ist bei GmbH-Gründungen praktisch die Regel. Hier hat es beschleunigenden Effekt, wenn vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – über den Notar – die Firma (siehe Rdn 36 f.) und der Gegenstand (siehe Rdn 39 f.) der Gesellschaft mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgeklärt und die entsprechende Stellungnahme dem Registergericht gleich mit eingereicht werden.

 

Rz. 17

c) Regelmäßig nehmen die Handelsregister die Eintragung der GmbH erst dann vor, wenn die Gerichts- sowie die Bekanntmachungskosten bei der Gerichtskasse eingezahlt worden sind. Hierzu ist zunächst eine Kostenrechnung durch die Gerichtskasse zu erstellen und – nach Eingang des Geldes – eine Mitteilung an das Handelsregister zu machen. Dies führt zu nicht unerheblichen Verzögerungen bei der Gründung. Die zeitraubende Prozedur der Einforderung der Kosten kann umgangen werden, wenn der die Gründung beurkundende Notar sich für die entstehenden Gerichts- und Bekanntmachungskosten gegenüber dem Handelsregister stark sagt, d.h. die Haftung für den Eingang der Kosten bei der Gerichtskasse übernimmt. In diesem Fall sehen die Gerichte von der Einforderung des Kostenvorschusses ab. Der Notar seinerseits wird die Kostenhaftung aber nur dann übernehmen, wenn der Zahlungseingang entweder vorab bei ihm als Vorschuss auf etwaige Auslagen erfolgt oder sonstwie sichergestellt ist. Hier bietet sich eine vorherige Klärung der Gerichtskostenfrage über den Notar an.

[7] Vgl. dazu BGHZ 170, 47.
[8] Priester, ZIP 2008, 55, 56; Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis, Rn 84.

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