Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
Rz. 182
Soweit zum Nachlass Beteiligungen an Gesellschaften gehören, bedarf es stets einer genauen Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der Regelung im Testament bzw. Erbvertrag. Dies gilt in besonderer Weise für die Beteiligung an Personengesellschaften, da diese regelmäßig nicht frei vererbbar sind (siehe Rdn 5).
Rz. 183
Nach der Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG ist jetzt für alle Personengesellschaften geregelt, dass, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen trifft, die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB – soweit nicht im Gesellschaftsvertrag anders vereinbart, § 730 BGB; für die OHG und den persönlich haftenden Gesellschafter der KG: § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Nur beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben des Kommanditisten fortgesetzt (§ 177 HGB). Auch wenn folglich der Tod eines Gesellschafters weniger häufig als nach altem Recht zur Auflösung der Gesellschaft führt (so § 727 BGB a.F. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ergibt sich trotzdem (abgesehen vom Tod des Kommanditisten) regelmäßig die Problematik, dass die Erben nicht in die Gesellschaft eintreten. Dies ist insbesondere bei der ursprünglich nur aus zwei Gesellschaftern bestehende Gesellschaft problematisch, da diese mit dem Tod des vorletzten Gesellschafters ohne Liquidation erlischt. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbliebenen Gesellschafter über (§ 712a BGB). Insofern kommt trotz der gesetzlichen Neuregelung weiter der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ganz erhebliche Bedeutung zu. Ohne eine solche Regelung scheidet – wie ausgeführt – der verstorbene Gesellschafter mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil geht nicht auf die Erben über, sondern wächst den anderen Gesellschaftern an, § 712 BGB). Die Erben erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch. Für die Abfindung ist grundsätzlich der tatsächliche Wert des Gesellschaftsanteils maßgeblich (unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Geschäftswerts). Abweichend davon können aber Art, Höhe und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. So ist es auch möglich, die Abfindung für den Tod eines Gesellschafters völlig auszuschließen.
Rz. 184
Um den Gesellschaftsanteil vererblich zu stellen, können sog. Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Im Rahmen einer einfachen Nachfolgeklausel wird geregelt, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird (§ 711 BGB). Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel dagegen kann die Gesellschaft nur mit solchen Erben fortgesetzt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Kreis der nachfolgeberechtigten Personen kann in beliebiger Weise eingeschränkt werden. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar im Ganzen auf den qualifizierten Erben über.
Rz. 185
Die Eintrittsklauseln bewirken, anders als die Nachfolgeklauseln, keinen automatischen Übergang des Gesellschaftsanteils. Vielmehr wird einzelnen Erben lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten.