Rz. 55
Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.[46] Das Bild, dass die notarielle Verfügung von Todes wegen höhere Kosten verursacht als das eigenhändige Testament, ändert sich, wenn man neben den Kosten der Errichtung auch die Folgekosten (Verwahrung, Eröffnung, Erbschein) einbezieht. Die eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen ersetzt häufig den Erbschein (Beispiel für das Grundbuchverfahren: § 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Aus diesem Grund kann sich im Ergebnis bei einem notariellen Testament eine Kostenersparnis ergeben.
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