Rz. 55

Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.[46] Das Bild, dass die notarielle Verfügung von Todes wegen höhere Kosten verursacht als das eigenhändige Testament, ändert sich, wenn man neben den Kosten der Errichtung auch die Folgekosten (Verwahrung, Eröffnung, Erbschein) einbezieht. Die eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen ersetzt häufig den Erbschein (Beispiel für das Grundbuchverfahren: § 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Aus diesem Grund kann sich im Ergebnis bei einem notariellen Testament eine Kostenersparnis ergeben.

[46] Für die Beurkundung eines Testaments entsteht eine 1,0-Gebühr aus §§ 97, 102 Abs. 1 GNotKG, Nr. 21200 KV GNotKG. Die Beurkundung eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments löst eine 2,0-Gebühr gem. §§ 97, 102 Abs. 1 GNotKG, Nr. 21100 KV GNotKG aus. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einem Reinwert des Nachlasses von 500.000 EUR fallen beispielsweise derzeit für die Beurkundung etwa 1.870 EUR nebst Schreibauslagen (Postgebühren, Kopierkosten etc.) und zzgl. Mehrwertsteuer an. In diesen Kosten sind die Kosten einer Beratung durch den Notar enthalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge