Rz. 27
Bei der Gründung einer GmbH entstehen grundsätzlich allein Notargebühren und Gerichtskosten nebst Veröffentlichungskosten. Sofern eine Sacheinlage vereinbart wurde, fallen ggf. zusätzlich Gebühren für eine Werthaltigkeitsprüfung und -bescheinigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an.
1. Notargebühren
Rz. 28
Die Kosten der Gründung einer GmbH sind abhängig von dem vereinbarten Stammkapital. Bei der Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR fallen die folgenden Notargebühren, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Dokumentenpauschale sowie Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, an:
Rz. 29
a) Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – gleichgültig, ob zur Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kostet bei einer Ein-Personen-Gründung 125 EUR, bei einer Gründung durch mehr als eine Person 250 EUR. Dazu entstehen Vollzugsgebühren i.H.v. ca. 75 EUR. Mit der Beurkundungsgebühr für die Gründung ist auch die Gestaltung der Satzung durch den Notar abgegolten; wünschen die Beteiligten, dass der Notar ihren – etwa von einem Rechtsanwalt erstellten – Entwurf einer Satzung übernimmt, so führt dies zu keinerlei Kostenersparnissen. Wollen die Beteiligten hingegen die Gesellschaft unter Nutzung des gesetzlichen Musterprotokolls errichten (vgl. Rdn 35), so entstehen geringere Gebühren, deren genaue Höhe von dem gewählten Stammkapital abhängig ist. Das Musterprotokoll kann jedoch nur in bestimmten Fällen angewandt werden (vgl. Rdn 35).
Rz. 30
b) Neben der Beurkundung der Gründung ist es notwendig, dass die Gründer in einer Gesellschafterversammlung die erste Geschäftsführerbestellung vornehmen. Dies kann unmittelbar in der Gründungsurkunde des Notars erfolgen. Hierfür fallen etwa bei der Bestellung eines Geschäftsführers zusätzliche Notargebühren i.H.v. ca. 220 EUR an. Da insoweit aber keine Beurkundungspflicht besteht, ist es ebenso möglich, die Geschäftsführerbestellung in einem privatschriftlichen Protokoll unmittelbar nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vorzunehmen, um somit die vorgenannten Kosten zu sparen. Dem Notar ist dieses privatschriftliche Protokoll zu übergeben, damit er es mit den anderen Gründungsunterlagen beim Handelsregister einreichen kann.
Rz. 31
c) Kann einer der Gründer persönlich nicht anwesend sein, ist es erforderlich, eine Gründungsvollmacht zu erteilen, die notariell zu beglaubigen ist (§ 2 Abs. 1 GmbHG; siehe Rdn 53 f.). Soll der beglaubigende Notar den Text der Vollmachtsurkunde fertigen und alsdann die Unterschrift beglaubigen, so entstehen ca. 75 EUR Gebühren. Wird die Vollmacht von dem betreffenden Beteiligten selbst vorbereitet, fallen für die reine Beglaubigung der Unterschrift ca. 30 EUR an.
Rz. 32
d) Das Entwerfen der notwendigen Handelsregisteranmeldung und das Beglaubigen der Unterschriften unter derselben durch den Notar nebst dem Vollzug durch elektronische Einreichung der Dokumente kosten ca. 120 EUR.
Rz. 33
e) Mit der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister ist auch eine Liste der Gesellschafter vorzulegen. Die Erstellung dieser Liste durch den Notar ist eine Vollzugstätigkeit und in den o.g. 75 EUR enthalten (vgl. Rdn 29).
2. Gerichtskosten und Veröffentlichungskosten
Rz. 34
Die gerichtlichen Kosten der Ersteintragung einer GmbH betragen bei Bargründung pauschal 150 EUR und bei Vereinbarung mindestens einer Sacheinlage pauschal 240 EUR. Zusätzlich entstehen geringe Veröffentlichungskosten in Höhe weniger Euro (vgl. Rdn 141).