Rz. 105

Das Pflichtteilsrecht kann den Berechtigten nur unter den in § 2333 BGB geregelten, engen Voraussetzungen entzogen werden (sog. Pflichtteilsentziehung). Erforderlich ist beispielsweise, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Weitere Gründe sind Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen, die böswillige Verletzung der dem Erblasser gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht und die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung (oder vergleichbare Unterbringung), soweit in diesem Fall die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

 

Rz. 106

Die Entziehung erfolgt gem. § 2336 BGB durch letztwillige Verfügung, wobei der Grund der Entziehung zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden muss. Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung gem. § 2337 BGB.

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