1. Gesetzliche Regelung
Rz. 205
Im Gegensatz zur vorstehend geschilderten Geschäftsführungsbefugnis ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer, d.h. ihr Können nach außen, nicht beschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten sie nach dem gesetzlichen Leitbild gemeinsam (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
2. Abweichende Vertretungsregelungen
Rz. 206
Durch Satzungsregelung kann bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer eine andere Vertretungsregelung als die Gesamtvertretung bestimmt werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Denkbar und möglich ist die Anordnung von genereller Einzelvertretungsbefugnis, von Gesamtvertretungsbefugnis durch mehrere, nicht aber durch alle Geschäftsführer, sowie von sog. unechter Gesamtvertretung durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Weiterhin kann die Satzung bestimmen, dass die Gesellschaft nur eine bestimmte Anzahl von Geschäftsführern haben kann oder haben muss. In der Praxis am häufigsten anzutreffen sind Regelungen, die den Gesellschaftern weitest gehende Flexibilität eröffnen. Eine derartige Satzungsregelung könnte wie folgt lauten:
"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, soweit nicht durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Geschäftsführern die Berechtigung zur Einzelvertretung eingeräumt wird."
Rz. 207
Einem Geschäftsführer einer deutschen GmbH ist es grundsätzlich nicht erlaubt, als Vertreter der GmbH mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (vgl. § 181 BGB). Die Satzung kann Abweichendes regeln. Sie kann entweder die jeweiligen Geschäftsführer generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; sie kann aber auch lediglich eine Öffnungsklausel vorsehen, nach der durch Beschluss der Gesellschafter einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden kann. Eine derartige Öffnungsklausel kann – in Ergänzung zum vorstehenden Formulierungsvorschlag – wie folgt lauten:
"Geschäftsführer können durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung von den in § 181 BGB geregelten Beschränkungen befreit werden."
Zu beachten ist bei der Befreiung von § 181 BGB, dass eine solche nur von solchen Gesellschaftern erteilt werden kann, die selbst nicht den Beschränkungen des § 181 BGB unterliegen. Ein derartiger Sachverhalt kann sich insbesondere im Konzern ergeben.