Anhang 3 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt 2 unverbindlich mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz anfallen können.
1 |
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) |
1.1 |
Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung |
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Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebes bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung |
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– |
Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren |
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– |
Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln |
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– |
Regelungen zur Durchführung entwickeln |
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– |
Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln |
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Unterstützung der Führungskräfte |
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– |
Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren |
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– |
Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren |
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– |
Hilfsmittel einschließlich Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen |
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– |
Betriebliche Musterbeispiele entwickeln |
1.2 |
Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung |
• |
Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten |
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Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen |
• |
Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen |
• |
Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten |
• |
Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen |
1.3 |
Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung |
• |
Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren) |
• |
Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts) |
• |
Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen |
2 |
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention |
2.1 |
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen |
• |
Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG) |
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– |
In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen |
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– |
Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen |
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– |
Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen |
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– |
Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen |
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– |
Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen |
• |
Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken |
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– |
Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen) |
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– |
Organisatorische Maßnahmen |
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Hygienemaßnahmen |
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– |
Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) |
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– |
Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit) |
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– |
Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen |
• |
Wirkungskontrollen durchführen |
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– |
Durchführung überprüfen |
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– |
Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen |
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– |
Auf neue Gefährdungen überprüfen |
2.2 |
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen |
Z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung |
• |
Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf |
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– |
Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen |
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Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw. |
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– |
Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen |
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– |
Bereitstellung erforderlicher PSA |
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Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung |
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Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen |
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Auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschließlich Dokumentationen und Nachweise) |
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Zu Festlegungen... |