Leitsatz
Die Parteien hatten am 3.9.1988 geheiratet und wurden durch Urteil des Familiengerichts vom 15.8.2001 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss gleichen Datums aus dem Verbund abgetrennt.
Der Ehemann begehrte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit der Begründung, die Ehefrau habe es während ihrer Selbständigkeit unterlassen, eine eigene Altersversorgung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aufzubauen. Ihre Alterssicherung erfolge über eine von ihr abgeschlossene Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht. Ihre Vermögensverhältnisse seien durch seine Leistungen im Rahmen des Zugewinns in einem solchen Maße erhöht worden, dass ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten grob unbillig wäre. Im Übrigen hätten die Parteien bereits seit März 1992 voneinander getrennt gelebt.
Die Ehefrau wendet sich gegen den Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Eine Trennung sei erst im Mai/Juni 1998 innerhalb des gemeinsamen Hauses erfolgt.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 1.3.2004 geregelt und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Ländernotarkasse auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 275,34 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1999, begründet und angeordnet, den Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.
Die Ehefrau mit der Begründung, das erstinstanzliche Gericht habe nicht ausgeführt, warum die Anwartschaften als angleichungsdynamisch zu behandeln seien. Es sei ein Ruhegehalt in Höhe von 3.056,65 EUR zugrundegelegt und hierbei offenbar die mit dem Schreiben der Ländernotarkasse vom 28.1.2004 avisierte Änderung berücksichtigt worden, obwohl die dort geregelte Absenkung noch nicht rechtswirksam beschlossen worden sei, da die rechtsaufsichtsbehördliche Genehmigung nach wie vor fehle.
Sie rügt ferner, das erstinstanzliche Gericht hätte bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresruhegeldes des Ehemannes vom dreizehnfachen des Monatsruhegehalts ausgehen müssen. Die Parteien hätten im Übrigen in einer notariellen Urkunde vereinbart, dass jeder Ehepartner alleiniger Inhaber der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen bleibe; Ausgleichsansprüche hiergegen bestünden nicht. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien habe nicht bestanden.
Der Ehemann verfolgt in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiter. Er begründet dies damit, das 13. Ruhegehalt gehöre nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Bei der Ermittlung der Erweiterungszeit sei gem. § 48a BNotO als Altersgrenze des Notars von dem 70. Lebensjahr auszugehen. Zwar habe der Notar gem. der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersruhegeld, jedoch sei unter Berücksichtigung des § 48a BNotO bei der Berechnung der fiktiven Versorgung von der hinausgeschobenen Altersgrenze auszugehen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich abgeändert, das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt und zur späteren Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Als maßgebliche Altersgrenze, nach deren Eintritt sich die Gesamtversorgungszeit des Ehemannes bemisst, ist nach Auffassung des OLG die Vollendung seines 70. Lebensjahres anzunehmen. § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB stellt nicht auf eine durch die Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand beeinflusste "durchschnittliche" Altersgrenze ab, sondern auf die nach der jeweiligen Versorgungsordnung oder Satzung maßgebliche Altersgrenze.
Die Entwicklung bei der Ländernotarkasse kann nach Auffassung des OLG die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den von § 1587a Abs. 3 BGB als volldynamisch verstandenen Versorgungen nicht rechtfertigen. Nach erheblichen Gebührenrückgängen in den letzten Jahren wurde die Höhe der erreichbaren Versorgung abgesenkt. Die Versorgung des Ehemannes bei der Ländernotarkasse ist nach Auffassung des OLG somit sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als statisch anzusehen. Damit stehen den höheren angleichungsdynamischen Anwartschaften der Ehefrau höhere dynamische Rentenanwartschaften des Ehemannes gegenüber, so dass gegenwärtig die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1a, b VAÜG nicht gegeben sind.
Gründe für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB hat auch das OLG - ebenso wie das erstinstanzliche Gericht - nicht gesehen.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 17.10.2005, 1 UF 151/04