Leitsatz

Sondergenutzte Terrassenfläche darf nicht baulich verändert werden (hier: Abriss eines Kaminabzugs)

 

Normenkette

(§§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1, 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts (hier: an einer Dachterrassenfläche) beinhaltet nicht zugleich die Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen am fraglichen Gebäudeteil oder an der Grundstücksfläche des Gemeinschaftseigentums. Vorliegend hatte der Antragsgegner im Zuge eines Dachterrassenausbaus einen Kaminabzug abgerissen, dessen Nutzung ihm aufgrund notarieller Vereinbarung zugewiesen war. Der Antrag auf Wiederherstellung des Kamins hatte Erfolg, da die übrigen Eigentümer hinsichtlich dieser baulichen Veränderung beeinträchtigt seien, weil ihnen eine mögliche Nutzung des Kamins (möglicherweise als Rauchabzug oder als Versorgungsschacht) dadurch verwehrt sei.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002, 16 Wx 247/01, NZM 10/2002, 458)

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