Eine mehrfache Erbbeteiligung einer Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Ordnungen kann es nicht geben, da ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.[1]

Möglich ist aber, dass eine Person innerhalb einer der ersten drei Ordnungen mehreren Stämmen angehört, was sich durch Verwandtenheirat oder -adoption ergeben kann. Dies kann beispielsweise bei einer Heirat zwischen Cousin und Cousine für deren gemeinsame Abkömmlinge gelten, die durch beide Elternteile mit dem Erblasser verwandt sind.[2]

Nach § 1927 S. 2 BGB handelt es sich um jeweils selbstständige Erbteile mit der Folge, dass auch jeder Erbteil einzeln ausgeschlagen werden kann.[3]

[1] § 1930 BGB; Palandt/Weidlich, § 1930 Rn. 2.
[2] Damrau/Tanck, § 1927 Rn. 2.

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