Rz. 1029

Die Auswahl des Verwalters obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das an Vorschläge des antragstellenden Gläubigers nicht gebunden ist. Es wird eine Person bestellen, welche die im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Vorschriften des ZVG über die Institutsverwaltung finden keine entsprechende Anwendung. Auch ergäbe es keinen Sinn, den Schuldner (§ 150b ZVG) als Verwalter zu bestellen (da er ja ohnehin grundsätzlich verwaltungsbefugt ist). Allerdings kann ihm (als mildere Form gegenüber dem Entzug der Verwaltung) eine Aufsichtsperson vorgesetzt werden.

 

Rz. 1030

Eine Verpflichtung zur Annahme des Amtes besteht nicht, auch nicht für einen Gerichtsvollzieher, welchen das Gericht "als Privatperson" bestellen könnte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?