3.2.1 Eigentums- oder Mietwohnung
Ein eigener Hausstand wird anerkannt, wenn der verheiratete oder unverheiratete Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und die er aus eigenem Recht nutzt, z. B. als Eigentümer oder Mieter. Dabei kann auch ein gemeinsames oder abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen, z. B. als Untermieter. Nicht erforderlich ist, dass in der Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehe-/Lebenspartner an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer alleinstehend ist.
3.2.2 Mitbestimmung im Haushalt
Der Arbeitnehmer muss einen eigenen Haushalt unterhalten, d. h. er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Der eigene Hausstand muss nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs erfüllen. Entscheidend für die Annahme eines eigenen Hausstands ist die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung. Deshalb hat ein Arbeitnehmer, der z. B. in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist und dort ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnt – wenn auch gegen Kostenbeteiligung –, keinen eigenen Hausstand.
Arbeitnehmer in den Haushalt der Eltern eingegliedert
Ein Beamtenanwärter bewohnt im Einfamilienhaus seiner Eltern ein ausgebautes Dachgeschoss mit einem Zimmer sowie Bad/WC. Dafür zahlt er den Eltern eine angemessene Miete von 100 EUR pro Monat, außerdem wird er von den Eltern verpflegt und versorgt.
Ergebnis: Durch das Zimmer im elterlichen Haus wird keine Wohnung und damit kein eigener Hausstand begründet. Allein die Mietzahlung ist hierfür nicht ausreichend, weil es an dem Merkmal "Innehaben einer Wohnung" im Sinne einer eigenständigen Haushaltsführung fehlt. Da steuerlich kein eigener Hausstand anerkannt wird, wären die Fahrt- und Unterkunftskosten bei einer Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nicht abziehbar.
3.2.3 Gemeinsamer Hausstand mit Lebenspartner
Ein eigener Hausstand wird auch anerkannt, wenn der Arbeitnehmer die von seinem Lebenspartner allein angemietete Wohnung zusammen dauerhaft nutzt und aufgrund der finanziellen Beteiligung des Arbeitnehmers eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt.
3.2.4 Eigener Hausstand in der elterlichen Wohnung
Die Nachweisvoraussetzungen für das Innehaben einer Wohnung bei Kindern, die Räumlichkeiten der Eltern nutzen, sind eindeutig festgelegt. Unproblematisch sind Sachverhalte, in denen dem Kind separate Räume außerhalb der elterlichen Wohnung überlassen werden, die eine tatsächliche eigene Haushaltsführung des Kindes ermöglichen, insbesondere eine eigene Kochgelegenheit sowie eigene Sanitäreinrichtungen beinhalten. Hier ist es ausreichend, wenn aufgrund der familiären Verhältnisse eine längerfristige Nutzung als eigene Wohnung gewährleistet ist. Zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Kind sind nicht erforderlich. Die Nutzungsvereinbarung kann auch in Form einer längerfristigen Duldung bestehen.
Unentgeltliche Wohnraumüberlassung
Ebenso ist eine finanzielle Gegenleistung für die Wohnraumüberlassung nicht erforderlich. Ein eigener Hausstand kann bei Kostentragung durch eigene Mittel des Kindes auch in einer von den Eltern unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden. Entscheidend ist, dass rechtlich oder tatsächlich sichergestellt wird, dass der Arbeitnehmer in der Wohnung verbleibt.
Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand in Einliegerwohnung
Ein auswärtig beschäftigter Arbeitnehmer wohnt während der Woche in einem 1-Zimmerappartement am auswärtigen Beschäftigungsort. Seinen Lebensmittelpunkt hat er am Wohnort der Eltern. Er bewohnt die Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus seiner Eltern, zahlt keine Miete, trägt jedoch sämtliche Nebenkosten und die übrigen Kosten der dortigen Lebensführung. Der Arbeitnehmer führt einen selbstständigen Haushalt, nimmt also nicht an den Mahlzeiten der Eltern teil.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer benutzt eine eigene Wohnung, die aufgrund der Kostentragung und der familiären Beziehungen eine eigenständige Haushaltsführung dauerhaft sicherstellt. Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden, falls kein steuerfreier Arbeitgeberersatz erfolgt.
Dieselbe Lösung dürfte sich im vorigen Beispiel auch ohne Übernahme der Nebenkosten durch das Kind ergeben. Dem Kind steht eine nach Größe und Ausstattung ausreichende Wohnung aufgrund eines abgeleiteten Rechts zur Verfügung, die ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglicht. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass das Kind die eigene Haushaltsführung in seiner Hauptwohnung zumindest teilweise selbst finanziert. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Kind den Eltern die Nebenkosten erstattet. Es reicht ...