Mündliche und schriftliche Vereinbarungen
Eine Doppelvermietung kann sich ergeben, wenn der Vermieter in der unrichtigen Annahme, nur ein schriftlicher Mietvertrag sei wirksam, mit einem Interessenten konkrete mündliche Vereinbarungen bezüglich der Vermietung der Wohnung trifft und die Wohnung anschließend an einen weiteren Interessenten mit schriftlichem Mietvertrag nochmals vermietet.
Unwirksame Kündigung und Neuvermietung
Eine Doppelvermietung kann auch dadurch entstehen, dass der Vermieter die von ihm gekündigte Wohnung an einen neuen Mieter vermietet, sich die ausgesprochene Kündigung aber als rechtsunwirksam erweist und somit 2 Mietverhältnisse vorliegen.
Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz Mieterkündigung
Nachdem der Mieter gekündigt hat, schließt der Vermieter mit einem neuen Mieter einen Mietvertrag ab, der einen Monat nach Beendigung des alten Mietverhältnisses beginnt. Der Mieter zieht trotz seiner Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, und der Vermieter versäumt es, binnen 2 Wochen seinen einer Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses entgegenstehenden Willen zum Ausdruck zu bringen. Das Mietverhältnis hat sich daher, trotz der Kündigung des Mieters, nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert, sodass im Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses mit dem neuen Mieter 2 wirksame Mietverträge bestehen.
Diesen Beispielsfällen ist gemeinsam, dass jeweils 2 voll wirksame Mietverträge vorliegen[1] und jeder Mieter einen Anspruch auf Erfüllung, d. h. auf Überlassung der Wohnung hat[2], der Vermieter aber nur einen Mietvertrag durch Raumüberlassung erfüllen kann.
Überlassung an bestimmten Mieter nicht vorzuschreiben
Dem Vermieter kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgeschrieben werden, welchem Mieter er die Wohnung überlassen muss.[3]
Geschützt ist vielmehr derjenige Mieter, der zuerst den rechtmäßigen Besitz an der Wohnung erlangt hat.
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