Leitsatz

  1. Duldungsverpflichtung des Rechtsnachfolgers eines Handlungsstörers (hier: Versetzen eines Sondernutzungsrechtsgrenzzauns)
  2. Anspruchsstellung keine Schikane
 

Normenkette

(§§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG; §§ 1004 Abs. 1, 226 BGB)

 

Kommentar

  1. Ein Wohnungseigentümer, der Rechtsnachfolger des Handlungsstörers ist, kann nicht auf Beseitigung, sondern lediglich auf Duldung der Beseitigung einer auf der Sondernutzungsfläche eines anderen Wohnungseigentümers errichteten Anlage in Anspruch genommen werden. Vorliegend war der Duldungsanspruch nicht verwirkt.
  2. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot kommt nur in Betracht, wenn für die Geltendmachung eines Anspruchs keinerlei berechtigtes Interesse ersichtlich ist und die Geltendmachung lediglich den Zweck verfolgt, den Antragsgegner zu schädigen; dies war vorliegend zu verneinen.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004, 2Z BR 120/04)

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